Informationen für Personal- und Betriebsräte

Aktuelle Informationen für Personal- und Betriebsräte

01.03.2018: Newsletter für Personalräte vom 1. März 2018

    Informieren Sie sich in der 35. Ausgabe (1. Ausgabe 2018) unseres News­letters für Personal­räte über die folgenden Themen:
  1. Verweigerung der Zustimmung des Personalrats per E-Mail
    (VG Düsseldorf vom 24.11.2017, Az.: 39 K 5920/15.PVB)
  2. Zur Frage der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung
    (OVG NRW vom 17.10.2017, Az.: 20 A 1739/16.PVB)
  3. Unwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats
    (BAG vom 14.06.2017, Az.: 7 AZR 608/15)

Download: Newsletter für Personalräte

01.03.2018: Newsletter für Betriebsräte vom 1. März 2018

    Informieren Sie sich in der 1. Ausgabe unseres Newsletters für Betriebsräte im Jahr 2018 über die folgenden Themen:
  1. Unbillige Weisungen des Arbeitgebers sind nicht verbindlich
    (BAG, Urteil vom 18.10.2017, Az.: 10 AZR 330/16)
  2. Einsichtsrecht in Bruttolohnlisten ohne Anonymisierung
    (LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017, Az.: 7 TaBV 43/17)
  3. Wahlanfechtung – Vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste
    (BAG, Beschluss vom 02.08.2017, Az.: 7 ABR 42/15)

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LPersVG NRW

Aktuelle Ausgabe LPersVG NRW
Auf neustem Stand in NRW
Basiskommentar für 2015Auf dem neuesten Stand erläutert der Basiskommentar die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - praxisnah und gut lesbar. Er berücksichtigt Gesetzgebung, aktuelle Rechtsprechung und einschlägige Literatur sowie den Durchführungserlass des Innenministers NRW von 2013. Damit biete der Kommentar eine zuverlässige Orientierungshilfe für alle, die mit dem Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen arbeiten. Der Anhang enthält den Text der Wahlordnung und eine umfassende Rechtsprechungsübersicht des OVG Münster der Jahre 1985 bis Mitte 2014.



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JUVE Handbuch 2012 | 2013Bewertung: „Das JUVE-Handbuch führt Welkoborsky & Partner als „besonders empfohlene Arbeitnehmervertreter“ auf und weist darauf hin, dass die Kanzlei eine eigene Transfergesellschaft hat und über das „Anwaltsnetzwerk Arbeitsrecht“ bundesweit vernetzt ist.“